Glossar
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein Grundrecht (Art. 15 BV) und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden (Art. 36 BV). Praktiken der Religionsausübung, wie z.B. regelmässige Gottesdienste, Ramadan oder Weihnachten, werden für jede zahlenmässig erhebliche Gruppe Rechnung getragen, solange diese die interne Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.
Seelsorgende unterstehen der Geheimhaltungspflicht (Art. 321 StGB), bieten Einzel- und Gruppengespräche an und führen regelmässig Gottesdienste und Zeremonien durch.
Die Restaurative Justiz kann als Ergänzung oder Alternative zur traditionellen Strafjustiz gelten. Sie kann grundsätzlich in jeder Phase des Straf- und Vollzugsprozesses eingesetzt werden. Die Restaurative Justiz unterscheidet sich in mehreren Aspekten von der traditionellen Justiz: Es geht um den Dialog und die Aufarbeitung des Erlebten zwischen Täterpersonen und den von der Tat betroffenen Personen sowie deren jeweiligen Bedürfnisse, begleitet durch eine speziell dafür ausgebildete Person. Darüber hinaus geht es darum, allen Personen (Opfer, Personen aus dem sozialen Umfeld des Opfers und Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinschaft) die Möglichkeit zu geben sich aktiv im Umgang mit aus einer Straftat resultierenden Auswirkungen zu beteiligen.
Die Restaurative Justiz kann verschiedene Formen annehmen, wobei für die Umsetzung mehrere Standards gelten, wie die absolute Freiwilligkeit, die Vertraulichkeit, die psychologische und physische Sicherheit der Protagonistinnen und Protagonisten.
Die Ziele der Restaurativen Justiz gemäss der UNO:
- Die Opfer zu unterstützen, ihnen eine Stimme zu geben, ihre Beteiligung zu ermöglichen und auf ihre Bedürfnisse einzugehen;
- Ordnung und Frieden in der Gesellschaft wiederherzustellen und beeinträchtigte Beziehungen zu verbessern oder zu heilen;
- Kriminelles Verhalten anprangern;
- Alle Beteiligten zur Übernahme von Verantwortung zu ermutigen, insbesondere die tatverantwortliche Person;
- Restaurative, zukunftsorientierte Ergebnisse zu ermitteln;
- Rückfälle vorbeugen, indem die persönliche Veränderung der Tatverantwortlichen und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert wird.
Risikobeurteilungen haben in der forensischen Praxis eine grosse Bedeutung. Sie können dabei unterstützen, die Sanktionsart und die Sicherheitsstufe bezüglich Unterbringung festzulegen, die Vollzugs- und Therapieplanung vorzunehmen als auch die Lockerungen, die Entlassung und die Nachsorge auszugestalten. Dabei wird eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit vorgenommen, mit der eine bestimmte Person unter bestimmten Voraussetzungen in einem bestimmten Zeitraum weitere Straftaten begeht (Legalprognose). Hierfür ergänzen unterschiedliche Risikoprognoseinstrumente (sog. Risk-Assessment-Tools) die klinische Beurteilung der forensischen Fachperson.
ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug) ist ein durchgängiger Prozess in vier Schritten (Triage, Abklärung, Planung und Verlauf), welcher auf bewährten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Über alle Vollzugsphasen hinaus ermöglicht er den beteiligten Arbeitspartnern eine systematische Risikoeinschätzung, Interventionsplanung und -durchführung sowie Evaluation auf Basis eines gemeinsamen Fallverständnisses und gestützt auf standardisierte Arbeitsinstrumente.
Mit ROS werden mehrere Ziele verfolgt, darunter:
- Risikosensibilisierung aller Beteiligten,
- Reduktion der Rückfälligkeit während und nach dem Vollzug,
- Stärkung der Ressourcen der Personen, die sich in der Obhut der Justiz befinden,
- Qualitäts- und Effizienzsteigerung im Vollzug,
- Verbesserung der Zusammenarbeit aller involvierten Stellen. Seit dem Jahr 2018 arbeiten alle Deutschschweizer Kantone nach diesem Prozess. Die Kantone des lateinischen Konkordats arbeiten seit 2025 mit PLESORR.
Für weiterführende Informationen siehe www.rosnet.ch