Glossar
Synonym: Verwahrung
Zweck
Genügt aus Sicht des Gerichts eine Freiheitsstrafe nicht, um dem öffentlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen, wird auf unbestimmte Dauer eine Verwahrung ausgesprochen. Als sichernde Massnahme dient die Verwahrung im Gegensatz zu den therapeutischen Massnahmen nicht der Behandlung der verurteilten Person, sondern dem Schutz der Öffentlichkeit. Die öffentliche Sicherheit wird bei einer Verwahrung dem Wiedereingliederungsauftrag vorangestellt. Die verwahrte Person kann jedoch psychiatrisch betreut werden.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Verwahrung sind:
- Der Täter / die Täterin hat eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (eine sogenannte Katalogtat wie z. B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme) begangen;
- es ist ernsthaft zu erwarten, dass die Person – aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und ihrer gesamten Lebensumstände oder aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, die mit der Straftat in Zusammenhang steht – weitere schwere Straftaten begeht; und
- die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB verspricht keinen Erfolg (Subsidiarität der Verwahrung).
Vollzug
Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird vorabvollzogen, d. h. der Vollzug der Verwahrung erfolgt erst nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe.
Vollzugsort
Obwohl es sich bei der Verwahrung um eine Massnahme handelt, wird sie sehr oft in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen.
Dauer
Die Verwahrung wird erstmals nach zwei Jahren, danach jährlich überprüft. Eine bedingte Entlassung ist – wie auch die Gewährung von anderen Vollzugslockerungen – möglich, jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. So muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die verurteilte Person in Freiheit bewährt und der Entscheid hat sich u. a. auf eine sachverständige Begutachtung und eine positive Stellungnahme einer Fachkommission nach Art. 62d StGB abzustützen.
Siehe auch: lebenslängliche Verwahrung