Glossar
Eine Geldstrafe ist die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an den Staat. Sie kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Die Anordnung einer Geldstrafe hat gegenüber einer Freiheitsstrafe grundsätzlich Vorrang (Art. 41 StGB).
Das Gericht spricht die Geldstrafe in Form von Tagessätzen aus, wobei sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person bemisst (in der Regel beträgt ein Tagessatz CHF 30.- bis maximal CHF 3000.-). Das Gericht bestimmt die Anzahl der Tagessätze anhand des Verschuldens, wobei mindestens drei, aber maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden dürfen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden.
Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person flieht oder eine weitere Straftat begeht, kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch der verurteilten Person gemeinnützige Arbeit (GA, Art. 79a StGB) anordnen, für:
- eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten;
- eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder;
- eine Geldstrafe oder eine Busse.
Gemäss dem Bundesgericht verfolgt die GA den Zweck, die schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs abzumildern und die sozialen Bezüge zu erhalten, ferner ermöglicht sie eine Wiedergutmachung zugunsten der lokalen Gemeinschaft (BGE 134 VI 97, E. 6.3.3.4). Sie wird unentgeltlich und zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichen Interessen oder für hilfsbedürftige Personen geleistet.
Eingewiesene Personen haben zum Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit Anrecht auf denselben Zugang zur medizinischen Grundversorgung wie die übrige Bevölkerung (Äquivalenzprinzip gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB). Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Institutionen des Freiheitsentzugs eine funktionierende Gesundheitsversorgung in präventiver, diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Hinsicht sicher. Darüberhinausgehende Abklärungen und Behandlungen finden ausserhalb der Institutionen in geeigneten medizinischen Einrichtungen statt.
Laut Gesetz werden unabhängige Sachverständige mit einer Gutachtenserstellung beauftragt zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands einer beschuldigten oder verurteilten Person im Hinblick auf juristische Fragestellungen, wie z.B. Schuldfähigkeit, Therapierbarkeit, Lockerungs- und Legalprognose.