Glossar
Die Geldstrafe besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an den Staat. Sie kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.
Vorrang
Freiheitsstrafe, wobei letztere subsidiärer Natur ist (Art. 41 StGB
Höhe
Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze anhand des Verschuldens, wobei mindestens drei, aber maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden dürfen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters / der Täterin:
- In der Regel beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3000.–.
- Bei prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tagessatz bis auf CHF 10.– gesenkt werden.
ErsatzfreiheitsstrafeArt. 36 StGB).
Siehe auch: Strafen, Busse
Synonym: GA
Zweck
Die gemeinnützige Arbeit (GA) besteht in einer unentgeltlichen Arbeitsleistung zugunsten sozialer Einrichtungen oder Werke in öffentlichem Interesse wie z. B. Spitäler, Altersheime, Natur- und Umweltschutzorganisationen oder Gemeindebetriebe.
Anwendungsbereich
Die GA ist eine mögliche Vollzugsform einer:
- Busse;
- Geldstrafe;
- Freiheitsstrafe (bis zu sechs Monaten).
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Vollzug einer Sanktion als GA ist das Fehlen einer Flucht- und Rückfallgefahr. Die GA muss durch die verurteilte Person mittels Gesuch beantragt und von der zuständigen Vollzugsbehörde
Dauer
- einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen.
Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft
Siehe auch:Electronic Monitoring
Eingewiesene Personen haben gemäss dem in Art. 75 Abs. 1 StGB festgehaltenen Äquivalenzprinzip zum Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit Anrecht auf denselben Zugang zur medizinischen Grundversorgung wie die übrige Bevölkerung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben die Institutionen des Freiheitsentzugs eine funktionierende Gesundheitsversorgung in präventiver, diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Hinsicht sicherzustellen, die sich an einheitlichen Qualitätsstandards orientiert.
Laut Gesetz werden unabhängige Sachverständige mit einer Gutachtenserstellung beauftragt zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands einer beschuldigten oder verurteilten Person im Hinblick auf juristische Fragestellungen, wie z.B. Schuldfähigkeit, Therapierbarkeit, Lockerungs- und Legalprognose.