Glossar
Die Geldstrafe besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an den Staat. Sie kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.
Vorrang
Die Geldstrafe ist eine Alternative zur Freiheitsstrafe, wobei letztere subsidiärer Natur ist (Art. 41 StGB), d. h. die Geldstrafe hat grundsätzlich Vorrang.
Höhe
Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze anhand des Verschuldens, wobei mindestens drei, aber maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden dürfen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters / der Täterin:
- In der Regel beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3000.–.
- Bei prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tagessatz bis auf CHF 10.– gesenkt werden.
Hat die verurteilte Person die Geldstrafe innerhalb der durch die Behörde festgelegten Frist (ein bis sechs Monate) nicht bezahlt und ist die Zahlung auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 StGB).
Siehe auch: Strafen, Busse, Freiheitsstrafe
Synonym: GA
Zweck
Die gemeinnützige Arbeit (GA) besteht in einer unentgeltlichen Arbeitsleistung zugunsten sozialer Einrichtungen oder Werke in öffentlichem Interesse wie z. B. Spitäler, Altersheime, Natur- und Umweltschutzorganisationen oder Gemeindebetriebe.
Anwendungsbereich
Die GA ist eine mögliche Vollzugsform einer:
- Busse;
- Geldstrafe;
- Freiheitsstrafe (bis zu sechs Monaten).
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Vollzug einer Sanktion als GA ist das Fehlen einer Flucht- und Rückfallgefahr. Die GA muss durch die verurteilte Person mittels Gesuch beantragt und von der zuständigen Vollzugsbehörde bewilligt und innerhalb der von der Vollzugsbehörde festgesetzten Frist vollzogen werden.
Dauer
Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen:
- einem Tag Freiheitsstrafe;
- einem Tagessatz Geldstrafe;
- einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen.
Wird die GA trotz Mahnung nicht geleistet, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.
Siehe auch: Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, Halbgefangenschaft, Electronic Monitoring
Eingewiesene Personen haben gemäss dem in Art. 75 Abs. 1 StGB festgehaltenen Äquivalenzprinzip zum Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit Anrecht auf denselben Zugang zur medizinischen Grundversorgung wie die übrige Bevölkerung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben die Institutionen des Freiheitsentzugs eine funktionierende Gesundheitsversorgung in präventiver, diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Hinsicht sicherzustellen, die sich an einheitlichen Qualitätsstandards orientiert.
Laut Gesetz werden unabhängige Sachverständige mit einer Gutachtenserstellung beauftragt zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands einer beschuldigten oder verurteilten Person im Hinblick auf juristische Fragestellungen, wie z.B. Schuldfähigkeit, Therapierbarkeit, Lockerungs- und Legalprognose.