Glossar

Lebenslängliche Verwahrung

Die lebenslängliche Verwahrung ist eine verschärfte Form der Verwahrung. Eine Person, die eine Tat begangen hat, wird zu einer lebenslänglichen Verwahrung verurteilt, wenn sie durch eine Straftat gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB (wie z. B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Menschenhandel, Völkermord)

  • die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt hat oder dies beabsichtigte;
  • eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie erneut eine dieser Verbrechen begehen wird und
  • die Person als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft wird, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.

Die dauerhafte Untherapierbarkeit muss mindestens durch zwei erfahrene und voneinander unabhängige Sachverständige festgestellt werden. Diese dürfen die Person nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben (Art. 56 Abs. 4bis StGB). Die zuständige Behörde prüft im Verlauf der lebenslänglichen Verwahrung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass die verurteilte Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt (Art. 64c Abs. 1 StGB). Als Entscheidungsgrundlage dient die Beurteilung der eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter.

Der Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung erfolgt erst nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe. Dabei werden der lebenslänglich verwahrten Person auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe kein Urlaub oder andere Vollzugsöffnungen gewährt (Art. 84 Abs. 6bis, Art. 90 Abs. 4ter StGB).

Die lebenslängliche Verwahrung wird in einer geschlossenen Institution des Freiheitsentzugs vollzogen. 

FR: L’internement à vie

IT: Internamento a vita

Lernprogramm

Als Lernprogramme werden strukturierte Interventionsformen mit dem Ziel der Rückfallprävention bezeichnet, in denen mit den Teilnehmenden ein Manual durchgearbeitet wird (u.a. mittels Wissensvermittlung, Diskussionen, Selbstreflexion und praktischen Übungen). Lernprogramme sind zeitlich begrenzt und können sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting stattfinden. Sie leisten einen empirisch nachgewiesenen wirksamen Beitrag zur Rückfallprävention bei Personen mit moderat bis hoch ausgeprägtem Risikopotential. Verschiedene Kantone bieten unterschiedliche Lernprogramme u.a. im Rahmen von häuslicher Gewalt, Strassenverkehrsdelikten, Training sozialer Kompetenzen, Sexual- oder Gewaltdelikten an.   
Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie die Vollzugsbehörden können Personen zur Teilnahme an einem Lernprogramm verpflichten, z.B. im Rahmen einer Weisung, einer Ersatzmassnahme, eines Strafbefehls oder eines Urteils. 

FR: Programme d’apprentissage

IT: Programma di apprendimento