Glossar

Unbedingte Strafe

Personen, die ein Gericht zu einer unbedingten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) verurteilt hat, müssen die Strafe antreten und diese vollständig verbüssen. Die Busse kann nur unbedingt ausgesprochen werden und muss bezahlt werden. 

FR: Peine ferme

IT: Pena senza condizionale

Untersuchungshaft

Wird eine Person einer Straftat verdächtigt, kann das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft (Art. 220-240 StPO) anordnen. Die Untersuchungshaft ist das stärkste und einschneidendste Mittel, das den Strafverfolgungsbehörden zur Sicherung des Verfahrens zusteht (ultima ratio).

Für die Anordnung der Untersuchungshaft gelten die folgenden Voraussetzungen (Art. 221 Abs. 1 StPO):  

  • Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (Verbrechen oder Vergehen)
  • und ernsthafte Befürchtung, dass die betroffene Person  
    a) flüchtet; 
    b) Personen oder Beweismittel beeinflusst; oder  
    c) durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie be.   reits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Ausnahmen sind in Art. 221 Abs. 1bis StPO festgehalten.

Untersuchungshaft ist zudem zulässig, wenn eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO)  

Während der Untersuchungshaft gilt die Unschuldsvermutung.

Die Untersuchungshaft kann bis zum Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht andauern, sofern kein vorzeitiger Straf- oder Massnahmenantritt oder die Entlassung angeordnet wird. 

FR: Détention provisoire

IT: Carcerazione preventiva

Urlaub

Urlaube sind Vollzugslockerungen. Sie sind gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB der inhaftierten Person zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang zu gewähren, soweit ihr Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht.  

Diese Bestimmung gilt im Massnahmenvollzug sinngemäss (Art. 90 Abs. 4 StGB). Im kantonalen Recht und in den konkordatlichen Richtlinien werden die Begriffe Urlaub, Ausgang und «Conduite» (lateinisches Konkordat) unterschieden. Diese Unterscheidungen beziehen sich insbesondere auf die Ausgestaltung und Dauer der Vollzugsöffnung.  

Ausgänge und Urlaube sind sowohl in die Vollzugsplanung wie auch in den Vollzugsplan aufzunehmen und sind Teil des progressiven Sanktionenvollzugs. Nach Prüfung des Antrags auf Urlaub oder Ausgang der inhaftierten Person entscheidet die Vollzugsbehörde über die Bewilligung und die Ausgestaltung des Urlaubs oder des Ausgangs. Diese Entscheidungskompetenz kann auch an die Leitung der Einrichtung delegiert werden.  

In der Deutschschweiz kann der Antrag frühestens nach Verbüssung von 1/3 (im offenen Vollzug) bzw. 1/6 (im geschlossenen Vollzug) der Strafdauer bewilligt werden. Im lateinischen Konkordat ist die Gewährung von Urlaub sowohl im geschlossenen als auch im offenen Vollzug nach Verbüssung von 1/3 der Strafdauer möglich. Im Massnahmenvollzug werden Urlaube gemäss dem individuellen Therapiefortschritt gewährt.  

FR: Autorisations des sortie

IT: Autorizzazioni d’uscita