Glossar

Bedingte Entlassung

Synonym: zwei Drittel

Erfüllt eine eingewiesene Person die gesetzlichen Voraussetzungen, hat sie einen Anspruch auf eine bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug.

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe

Art. 86 StGB
Hat die eingewiesene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so wird sie durch die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft auf diesen Zeitpunkt von Amtes wegen, ob die eingewiesene Person bedingt entlassen werden kann. Sie holt hierzu einen Bericht der Leitung der Institution des Freiheitsentzugs ein und hört die eingewiesene Person an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 IV 201, E. 2.2) stellt die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar.
Sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund einer weiterhin belasteten Legalprognose nicht erfüllt, verbleibt die eingewiesene Person im Vollzug. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob die bedingte Entlassung gewährt werden kann. Verneint sie dies weiterhin, verbleibt die eingewiesene Person bis Strafende im Vollzug.

Bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme

Art. 62 StGB
Die eingewiesene Person wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Dabei ist eine ausreichende Reduktion des Rückfallrisikos erforderlich, d. h. eine vollständige medizinische Heilung ist nicht notwendig aber der Täter / die Täterin muss gelernt haben, mit seinen Defiziten umzugehen (BGE 137 IV 201, E. 1.2). Die Überprüfung der Massnahme erfolgt jährlich, wobei stets ein aktueller Therapieverlaufsbericht einzuholen ist und eine Anhörung der eingewiesenen Person erfolgen muss.
Eine sofortige endgültige Entlassung kommt nur in Frage bei einer Aufhebung gemäss Art. 62c StGB oder bei Ablauf der Höchstdauer einer Massnahme nach Art. 60 oder Art. 61 StGB.

Bedingte Entlassung aus der Verwahrung

Art. 64a StGB
Die Person ist aus der ordentlichen Verwahrung bedingt zu entlassen, sobald zu erwarten ist, dass sie sich in der Freiheit bewährt. Dabei muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die verwahrte Person bewähren wird. Die Probezeit ist auf zwei bis fünf Jahre festzusetzen, wobei für diese Zeit Weisungen und Bewährungshilfe angeordnet werden können. Wenn sich die eingewiesene Person im Vorabvollzug der Freiheitsstrafe befindet und ihr eine günstige Prognose gestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, sie vor Vollverbüssung der Strafe und somit vor Antritt der Verwahrung bedingt zu entlassen. Dies ist frühestens möglich nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe oder von 15 Jahren der lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

Bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung

Art. 64c StGB
Eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung ist ausnahmsweise möglich, wenn die Person infolge Alters, schwerer Krankheit oder aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.

Siehe auch: endgültige Entlassung

Bedingte Strafe

Art. 42 Abs. 1 StGB

Voraussetzungen

Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kann vorläufig aufgeschoben werden, falls das Strafmass zwei Jahre nicht übersteigt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter / die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Probezeit

Das Gericht auferlegt der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 StGB).

  • Bewährt sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit, wird die aufgeschobene Strafe nicht vollzogen (Art. 45 StGB).
  • Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
  • Art. 95 StGB).

Siehe auch: teilbedingte Strafe

Behandlung von psychischen Störungen

Synonym: Die stationäre Behandlung psychischer Störungen wird oft als «kleine Verwahrung» bezeichnet. Diese Bezeichnung ist unzutreffend, da die Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB nicht auf unbestimmte Dauer angeordnet wird, sondern nach fünf Jahren gerichtlich überprüft werden muss. Zudem will sie – im Gegensatz zur Verwahrung – eine Reintegration der eingewiesenen Person und hat demgemäss einen progressiven Vollzug zum Ziel.

Art. 59 StGB

Zweck

Die Behandlung von psychischen Störungen dient der langfristigen Vermeidung weiterer Delikte durch psychisch schwer gestörte verurteilte Personen.

Voraussetzungen

Die Anordnung einer stationären Behandlung von psychischen Störungen verlangt die kumulative Beachtung folgender Voraussetzungen:

  • Der Täter / die Täterin ist psychisch schwer gestört;
  • der Täter / die Täterin hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit dieser Störung zusammenhängt; und
  • es besteht die Aussicht, dass sich die Gefahr neuer Straftaten durch die Behandlung verhindern lässt.

Vollzugsort

Die Behandlung von psychischen Störungen erfolgt in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer psychiatrischen Einrichtung.

Dauer

Die Behandlung von psychischen Störungen dauert maximal fünf Jahre und ist jährlich zu überprüfen. Eine bedingte Entlassung ist zu gewähren, sobald sich die Legalprognose soweit verbessert hat, dass eine Freilassung verantwortbar erscheint. Sollte sich während des Vollzugs zeigen, dass eine längere Behandlung notwendig ist, kann das Gericht die Massnahme jeweils für maximal fünf Jahre verlängern.

Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Suchtbehandlung, Massnahmen für junge Erwachsene

Besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe – Übersicht

Zweck

Für den Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen bestehen nebst dem Normalvollzug, bei dem die verurteilte Person ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Institution des Freiheitsentzuges verbringt, die folgenden besonderen Vollzugsformen:

Zentrales Anliegen der besonderen Vollzugsformen ist es, der kriminogenen Wirkung von Freiheitsstrafen entgegenzuwirken und das soziale Netz im Hinblick auf die Beendigung des Strafvollzugs zu erhalten.

Voraussetzungen

Die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform setzt die Abwesenheit einer Flucht- und Rückfallgefahr voraus. Zudem müssen weitere im Gesetz geregelte Voraussetzungen erfüllt sein wie beispielsweise die Einreichung eines Gesuchs oder der Nachweis eines bestimmten Beschäftigungsgrades. In der Praxis werden zudem nur Personen zu einer besonderen Vollzugsform zugelassen, die sich während und nach dem Vollzug in der Schweiz aufhalten dürfen. Es muss ein Aufenthaltsrecht bestehen und es darf keine Landesverweisung ausgesprochen worden sein (Art. 66a und Art. 66abis StGB).

Siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente – besondere Vollzugsformen

Besuche

Art. 84 StGB

Im Freiheitsentzug haben Eingewiesene grundsätzlich Anrecht auf Besuch. Besuche finden während der Woche oder an den Wochenenden statt. Besuchszeiten, Besuchsdauer und Anzahl der gleichzeitig zugelassenen Personen werden von den Leitungen der Institutionen des Freiheitsentzugs entsprechend der individuellen Gegebenheiten der Betriebe festgelegt, sollten aber so grosszügig wie möglich ausgestaltet werden.

Wer eine eingewiesene Person besuchen will, muss sich vorgängig telefonisch oder schriftlich anmelden. Da sich die Regelungen je nach Institution unterscheiden, ist es ratsam, sich diesbezüglich rechtzeitig vor dem geplanten Besuch telefonisch oder auf der Website der Institution zu erkundigen.

Gewisse Personen wie zum Beispiel Mittäter / Mittäterinnen können von der Vollzugsbehörde oder von der Direktion der Institution des Freiheitsentzugs vom Besuch ausgeschlossen werden.

Aus Sicherheitsgründen sind genaue Kontrollen der Besuchspersonen (Identitäts- und Sicherheitskontrolle ) und weitere Einschränkungen zulässig, solange sie verhältnismässig sind. Für die Rechtsvertretung sowie weitere Aufsichtsbehörden, Notare und Vormünder gelten die gleichen Zutrittsvorschriften.

Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Unzulässig ist auch, die Gespräche mit der Rechtsvertretung mitzuhören. Eine optische Überwachung ist bei Gesprächen mit der Rechtsvertretung nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.

Beispiel für Gesuch und Besuchsregeln

JVA Pöschwies (PDF)

Bewährungshilfe

Art. 93 ff. StGB

Auftrag

Die Bewährungshilfe hat den Auftrag, die von ihr betreuten Personen vor Rückfällen zu bewahren und deren soziale Integration zu fördern.

Aufgaben

Zu den Aufgaben gehören:

  • Beratung;
  • Vermittlung von Fachhilfe in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Bildung, Finanzen, Beziehungen / Freizeit, Gesundheit / Therapie;
  • Kontrolle von Weisungen (Art. 94 StGB) und ambulanten Massnahmen;
  • Berichterstattung an Auftraggeber, Gerichte und Strafvollzugsbehörden;
  • deliktorientierte Tataufarbeitung und Wiedergutmachung.

Anwendungsbereich

Dies betrifft einerseits Personen,

Art. 96 StGB).

Organisation


Durchführung besonderer Vollzugsformen

Siehe auch:

Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung

Wird die verurteilte Person aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug bedingt entlassen, kann ihr seitens der zuständigen Behörde eine Begleitung durch die Bewährungshilfe während der Probezeit auferlegt werden.

Anwendungsgebiet

Dies gilt für die:

Siehe auch:

Brief- und Telefonverkehr

Art. 84 StGB

Der freie Briefverkehr zwischen der eingewiesenen Person und ihrer Rechtsvertretung muss gewährleistet sein und darf im Gegensatz zur Kommunikation mit anderen Adressatinnen und Adressaten weder kontrolliert noch unterbunden werden. Ausnahmen sind nur bei Missbrauch möglich. Analoge Regeln gelten für die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden, Notaren und Vormündern.

In offenen Institutionen haben Eingewiesene während der arbeitsfreien Zeit in der Regel auf eigene Kosten freien Zugang zu Telefonkabinen. In geschlossenen Institutionen ist der private Telefonverkehr in Bezug auf Dauer und Häufigkeit oftmals eingeschränkt.

Die Kontakte nach aussen via Brief- oder Telefonverkehr können kontrolliert und zum Schutz der Ordnung in der Vollzugsinstitution beschränkt oder untersagt werden. Einschränkungen unterliegen jedoch stets einer Rechtsgüterabwägung.

Bundesrechtliche Grundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug

Synonym: Bundesrecht

Der Bund legt in den Artikeln 74 – 92a des Strafgesetzbuchs (StGB) den gesetzlichen Rahmen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen fest.

Menschenwürde und Verhältnismässigkeit

Gemäss Art. 74 StGB ist die Menschenwürde des Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern.

Allgemeines Vollzugsziel

Art. 75 Abs. 1 StGB legt das sogenannte allgemeine Vollzugsziel fest: Der Strafvollzug hat «das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben.».

Vollzugsgrundsätze

Dieses sogenannte allgemeine Vollzugsziel wird durch fünf besondere Vollzugsgrundsätze konkretisiert. So hat der Sanktionenvollzug:

  • den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen (Normalisierungsprinzip);
  • die Betreuung der Eingewiesenen zu gewährleisten (Fürsorgepflicht);
  • schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken (Verhinderung der kriminogenen Wirkung);
  • dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Sicherungsprinzip).

Siehe auch: kantonale Rechtsgrundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug

Busse

Art. 106 StGB

Die Busse besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags (max. CHF 10'000.–) an den Staat. Sie ist eine Geldsummenstrafe des Übertretungsstrafrechts, die immer unbedingt ausgesprochen wird.
Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

Siehe auch: Strafen, Geldstrafe, Freiheitsstrafe