Glossar

Normalvollzug

Art. 77 StGB

Im Normalvollzug verbringen die Eingewiesenen ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt. Die Einweisung in eine geschlossene oder offene Institution des Freiheitsentzugs ist die klassische Form des Strafvollzugs. Die verurteilten Personen werden in eine geschlossene Vollzugseinrichtung oder in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass sie fliehen, oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begehen (Art. 76 Abs. 2 StGB).

Massgebend für den Unterbringungsort sind persönliche Merkmale der verurteilten Person wie:

  • Gefährlichkeit
  • Fluchtgefahr
  • Vorgeschichte und spezifische Deliktfaktoren (z. B. Mittäter / Mittäterinnen)
  • Alter
  • Beziehungsnetz
  • berufliche Fähigkeiten
  • Notwendigkeit besonderer Hilfs- und Behandlungsangebote

Die Eingewiesenen leben in der Regel in einer Einzelzelle und in einer Wohngruppe. Verurteilte, die für die übrigen Eingewiesenen und für das Personal ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen, werden in speziell gesicherten Abteilungen untergebracht. Für die Einzelhaft gelten spezielle Bedingungen.

Siehe auch: Einzelhaft, Vollzugsformen der Freiheitsstrafe