Glossar
Die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens, auch Dublin-Haft genannt, ist eine Form der Administrativhaft. Sie bezweckt die Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat (Art. 76a AIG). Stellt eine Person aus einem Drittstaat in der Schweiz ein Asylgesuch, wird geprüft, ob ein Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ist die Schweiz nicht zuständig, wird in Absprache mit dem aus der Sicht der Schweiz zuständigen Dublin-Staat eine Wegweisung verfügt.
FR: Détention dans le cadre de la procédure Dublin (détention Dublin)
IT: Carcerazione nell’ambito della procedura Dublino (carcerazione Dublino)
Die schweizerischen Gesetze sehen unterschiedliche Formen des Freiheitsentzugs vor (sog. Haftformen, Haftregime):
Strafprozessordnung (StPO):
- Anhaltung
- vorläufige Festnahme
- Untersuchungshaft
- Sicherheitshaft
- Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB):
- Strafvollzug
- Massnahmenvollzug
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG):
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG):
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):
Bei der Halbgefangenschaft (HG, Art. 77b StGB) handelt es sich um eine «besondere Vollzugsform». Hierfür muss die betroffene Person bei der Vollzugsbehörde ein Gesuch stellen. Die Freiheitsstrafe darf nicht mehr als 12 Monate oder die nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe nicht mehr als 6 Monate betragen. Es darf keine Flucht- oder Rückfallgefahr vorliegen.
Ziel einer Halbgefangenschaft ist es, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs (z.B. Verlust der Arbeitsstelle) entgegenzuwirken. Die Halbgefangenschaft ermöglicht es der inhaftierten Person, ihre Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Vollzugseinrichtung fortzusetzen. Die Ruhe- und Freizeit verbringt sie in der Einrichtung.