Glossar

Kantonale Rechtsgrundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug

 

Der Straf- und Massnahmenvollzug ist kantonal unterschiedlich normiert. Einige Kantone verfügen über eigene umfassende Vollzugsgesetze und konkretisierende Straf- und Massnahmenvollzugsverordnungen, andere hingegen nur über summarische spezialgesetzliche Grundlagen. Der Vollzugsalltag ist zudem in Hausordnungen, Weisungen und Merkblättern der Institutionen des Freiheitsentzugs geregelt. Ebenfalls relevant sind die konkordatlichen Richtlinien und Reglemente, da sie unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den Konkordatspartnern regeln und den Vollzug interkonkordatlich harmonisieren.

Siehe auch: Bundesrechtliche Grundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug, konkordatliche Richtlinien und Reglemente

Konkordatliche Richtlinien und Reglemente

Synonyme: Konkordatsvereinbarungen, interkantonales Recht

Zweck

Ziel der konkordatlichen Richtlinien und Reglemente ist die Vereinheitlichung des Straf- und Massnahmenvollzugs, um einen grundrechtskonformen, effizienten und kostengünstigen Vollzug zu ermöglichen. So etwa im Bereich der besonderen Vollzugsformen (siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente – besondere Vollzugsformen).

Anwendungsbereich

Die Konkordatsvereinbarungen regeln:

  • den Geltungsbereich des Strafvollzugskonkordats, der den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen in den Konkordatsanstalten umfasst;
  • die Aufgabenverteilung unter den beteiligten Kantonen bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb der Institutionen des Freiheitsentzugs;
  • die von den einzelnen Kantonen zu führenden Justizvollzugsanstalten bzw. -anstaltstypen;
  • die Verpflichtung der Anstaltskantone zur Aufnahme verurteilter Personen aus den übrigen Konkordatskantonen;
  • die Zuständigkeit der Anstaltskantone und der einweisenden Kantone;
  • die Beschreibung der einzelnen Konkordatsorgane und ihrer Zuständigkeiten;
  • die interne Organisation des Strafvollzugskonkordats mit den verschiedenen Gremien.

Richtlinien

Siehe auch:

Konkordatliche Richtlinien und Reglemente – besondere Vollzugsformen

Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer besonderen Vollzugsform sind im Strafgesetzbuch – wie viele andere Belange des Justizvollzugs – nur in den Grundzügen geregelt. Da die Kantone jedoch gemäss Art. 372 Abs. 3 StGB einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen gewährleisten müssen, haben die Strafvollzugskonkordate im Bereich der besonderen Vollzugsformen spezifische Richtlinien und Reglemente erlassen:

Siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente, besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe