Sucht und Justizvollzug: Zusammenhänge, Geschichten, Erfolgsfaktoren (Startseite)
Was ist eigentlich Sucht und wie entsteht sie? Und weshalb sind so viele Personen im Justizvollzug davon betroffen? Das Video geht auf diese Fragen ein.
Wie verbreitet ist Sucht im Justizvollzug?
Wie verbreitet Sucht und Substanzkonsum bei Personen im Justizvollzug ist, variiert stark je nach Studie, die man beizieht. Unterschiedliche Resultate entstehen durch verschiedene Methoden und untersuchte Gruppen.
Klar ist: In jedem Haftregime spielt Sucht eine bedeutende Rolle. Gemäss einer aktuellen, internationalen Übersichtsstudie ist rund ein Viertel der Personen im Freiheitsentzug alkoholabhängig; jede dritte Person ist von Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit betroffen. Bei Frauen liegt der Anteil sogar höher. Etwa jede dritte suchtbetroffene Person setzt den Konsum in Haft fort. Eine US-Studie zu Sucht bei Personen auf Bewährung zeigt Alkoholkonsumstörungen bei 14.8 % und Drogenabhängigkeit bei 7.6% der Betroffenen.
Zahlen aus der Untersuchungshaft im Kanton Waadt zeigen, dass 40% der eingewiesenen Personen in diesem Setting Substanzen konsumieren. Eine Studie aus den Freiburger Strafanstalten geht von 13% Konsumierenden aus. Am häufigsten wird Cannabis konsumiert (90% aller Konsumereignisse).
Warum sind suchtbetroffene Personen im Justizvollzug eine Gruppe mit spezifischen Bedürfnissen?
Soziale Hintergründe, Konsummuster, begangene Delikte und auch die Lebensgeschichten suchtbetroffener Personen im Justizvollzug sind vielseitig. Sie weisen jedoch auch gemeinsame Risiken auf, die besondere Beachtung erfordern.
- Die körperliche Verfassung kann sich durch den langjährigen Konsum von Substanzen deutlich verschlechtern. Werden Substanzen geraucht, so kann dies die Lunge schädigen und Krebs begünstigen. Der Konsum gewisser Drogen erhöht das Risiko für Herzerkrankungen und Schlaganfälle oder schadet der Zahn- und Mundgesundheit. Wenn Personen Drogen injizieren und Konsummaterial miteinander teilen, besteht zudem die Gefahr, dass sie sich mit übertragbaren Krankheiten anstecken. Inhaftierte, die sich Drogen spritzen, weisen ein sechsmal höheres HIV-Risiko, ein achtmal höheres Hepatitis-C-Risiko und ein doppelt so hohes Hepatitis-B-Risiko auf wie Inhaftierte, die sich keine Substanzen injizieren.
- Oft sind die Betroffenen von mehreren Substanzen gleichzeitig abhängig und weisen besonders komplexe psychische Erkrankungen und Störungen auf.
- Suchtbetroffene sind vor ihrer Inhaftierung oft und stark sozialen Benachteiligungen wie Arbeits- und Wohnungslosigkeit oder Armut ausgesetzt. Dies stellt hohe Erfordernisse an die Begleitung im System. Die Unterstützung bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist dadurch besonders anspruchsvoll.
Die suchtbedingten Belastungen können einhergehen mit Verhaltensweisen, die durch die Sucht entstehen und Fachpersonen herausfordern. Dazu gehören zum Beispiel Schwierigkeiten, sich an Regeln und Abläufe anzupassen, Aufgaben zu planen und zu strukturieren oder längere Zeit konzentriert zu bleiben.
Welche suchtspezifischen Sanktionen kennt das Strafrecht?
Gerichte und Behörden haben verschiedene Möglichkeiten zu intervenieren, wenn delinquentes Verhalten und Suchtprobleme zusammenhängen. Diese Möglichkeiten werden durch das Strafgesetzbuch (StGB) definiert.
Zum Beispiel können während der Probezeit Weisungen nach Art. 94 Abs. 1 angeordnet werden. Dazu gehören u.a. die Verpflichtung, an einer Therapie teilzunehmen, die Anordnung der Abstinenz des Konsums bestimmter Substanzen und der entsprechende Nachweis dieser Abstinenz durch Urinproben. Missachtet eine betroffene Person entsprechende Weisungen, kann das Gericht die Probezeit verlängern, die Bewährungshilfe und die Weisungen anpassen oder auch eine Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anordnen (Art. 95 StGB Abs. 4 und 5).
Gerichte können strafrechtliche Massnahmen (Art. 56 ff. StGB) ergänzend zu einer Freiheitsstrafe aussprechen, wenn diese allein nicht ausreicht, um weitere Straftaten zu verhindern, wenn ein Behandlungsbedürfnis der Tatperson besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde, das mit der Abhängigkeit in Zusammenhang steht. Einerseits besteht die Möglichkeit der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) in einer spezialisierten Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik oder die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB). Ambulante Massnahmen können entweder in einer Einrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder in Freiheit stattfinden. Sie werden gesprochen, wenn aufgrund der Straftat, des Rückfallrisikos der Person oder des Krankheitsbildes ein ambulantes Setting besser geeignet ist als eine stationäre Therapie, um dem Auftrag des Justizvollzugs gerecht zu werden.
Suchtprobleme treten oft zusammen mit psychischen Störungen auf und beeinflussen Delikte auf vielfältige Weise. Für Fachpersonen ist dieses komplexe Zusammenspiel besonders herausfordernd: Wie wirkt sich eine Veränderung des Suchtverhaltens auf die Wiedereingliederung bzw. die Rückfallprävention aus? Welche Ziele sollen auf dieser Grundlage im Hinblick auf das Suchtverhalten während des Sanktionenvollzugs festgehalten werden? Viele Interventionen setzen auf abstinenzbasierte Massnahmen. Wenn die Motivation der Betroffenen jedoch fehlt, mit dem Konsum aufzuhören, stossen diese Massnahmen an ihre Grenzen. Fachleute empfehlen daher niederschwellige, motivationsfördernde Ansätze und eine klare Priorisierung. Zunächst steht die Lebenssicherung im Zentrum, danach der Aufbau tragfähiger Beziehungen und erst wenn diese Ziele erreicht sind, stehen die therapeutische Behandlung der psychischen Erkrankung sowie die Verhaltensänderung zwecks Rückfallprävention im Fokus.