Sucht, Delinquenz und strafrechtliche Sanktion: die Zusammenhänge

Konsum von Suchtmitteln, Suchtverhalten, kriminelles Verhalten und dessen strafrechtliche Sanktionierung hängen eng zusammen. Die genauen Zusammenhänge werden aber durch vielfältige Faktoren beeinflusst: durch die Substanz und konsumierten Mengen, die gesetzlichen Regeln, die konsumierende Person und ihren Zustand und auch durch ihr Umfeld. Sie gestalten sich bei jedem Fall unterschiedlich.

Sucht, Delinquenz und strafrechtliche Sanktion: die Zusammenhänge

Suchtbetroffene werden überdurchschnittlich häufig strafrechtlich sanktioniert. Gründe dafür sind die Bestrafung des Konsums und des Besitzes sowie des Handels mit illegalen Substanzen, aber auch Delikte wie Raub oder Diebstahl. Das sind Vergehen, die in der Regel aufgrund von Armut begangen werden. Auch die Wirkung gewisser Substanzen auf Stimmung und Wahrnehmung kann mit Risikoverhalten und Gewaltbereitschaft einhergehen. Je nach Person und Situation kann dies im Rauschzustand zu Verstössen gegen das Gesetz führen. Schwere Straftaten in Zusammenhang mit einer Sucht sind die Ausnahme.

Bestrafung von Konsum, Besitz und Handel

Konsum, Besitz und Handel

Wie berauschende Substanzen in unserer Gesellschaft durch die Gesetze geregelt werden, hat weitreichende Folgen für die Gesundheit und Sicherheit.  

In der Schweiz regelt das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) den Konsum, Handel und Besitz dieser Substanzen. Die dazugehörende Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV) benennt die unter Strafe stehenden Stoffe mit Gefahrenpotential, während das Betäubungsmittelgesetz die Strafhandlungen auflistet (BetmG Art. 19).

Der Konsum von illegalen Drogen wird in der Schweiz meist mit Busse geahndet. Alternativ kann auch eine Verwarnung oder Zuweisung in ein ärztlich beaufsichtigtes Betreuungsangebot erfolgen (Art. 19a Abs. 3 BetmG). Von dieser Möglichkeit wird jedoch durch die Behörden kaum Gebrauch gemacht. Wiederholungen derselben Straftaten ziehen höhere Strafen nach sich.  

Das Gesetz sieht vor, dass der Besitz von geringen Mengen an Drogen für den Eigengebrauch straffrei bleibt (Art. 19b BetmG). Bei Cannabis bedeutet eine geringe Menge weniger als 10 Gramm. Für andere Substanzen wurde diese Menge nicht definiert, so dass ihr Besitz in der Regel auch mit Bussen bestraft wird.  

Bei Handel – das heisst Anbau, Einfuhr, Herstellung, Transport oder Finanzierung – kann eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder beides ausgesprochen werden. Bei schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt werden. Dies betrifft Fälle mit besonders hoher gehandelter Menge, starker Organisiertheit des Handels oder wenn Betäubungsmittel an Minderjährige weitergegeben werden (Art. 19 Abs. 2 BetmG).

Welche alternativen Ansätze gibt es zur Strafe?

Gemäss dem Europarat können Alternativen zur Inhaftierung und zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen aufgrund des Konsums von Drogen dazu beitragen, die Menschenrechte Konsumierender besser zu schützen. Sie verringern die Rückfallhäufigkeit, erlauben eine Senkung der Kosten und fördern die Wiedereingliederung der Betroffenen.  

Negativen Folgen wie dem Verlust der Wohnung oder der Erwerbstätigkeit sowie dem Abbruch sozialer Kontakte durch die Inhaftierung wird entgegengewirkt. Die Stigmatisierung Betroffener kann reduziert und die Bereitschaft der Konsumierenden für die Annahme von Hilfe gestärkt werden.  

Die in der Schweiz angewendeten Sanktionierungen mittels Bussen können diese negativen Folgen und Benachteiligungen nicht vollständig verhindern. Eine mögliche Lösung wäre daher die Legalisierung und Regulierung bestimmter bisher illegaler Substanzen. Wenn Konsum, Besitz, Handel und Anbau klar geregelt sind, können Konsumierende besser geschützt und gezielt erreicht werden. Ein neuer Umgang mit Substanzen muss jedoch sorgfältig gestaltet werden. Es muss verhindert werden, dass mehr Menschen konsumieren, und gleichzeitig müssen Kinder und Jugendliche wirksam vor den Risiken geschützt werden. In der Schweiz wird aktuell auf politischer Ebene über Ansätze einer neuen Regulierung im Bereich Cannabis diskutiert.

Substanzwirkungen und Risiko- und Gewaltverhalten

Substanzwirkungen und Risiko- und Gewaltverhalten

Einige Substanzen können je nach Dosis und Situation die Wahrnehmung und Selbsteinschätzung Konsumierender so verändern, dass die Hemmschwelle für riskantes Verhalten und Gewalt sinkt. Das Risiko, gegen Gesetze zu verstossen, steigt: Etwa, wenn jemand unter Substanzeinfluss seine Fahrfähigkeit überschätzt und gegen die Verkehrsregelverordnung (VRV Art. 2 Abs. 1 und 2) verstösst, oder wenn in Gruppen Hemmungen sinken und Ruhestörungen, Vandalismus oder Körperverletzungen begangen werden.  

Der Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Gewaltanwendung ist nachgewiesen. In der Schweiz steht gemäss dem Bundesamt für Gesundheit bei jedem zweiten Gewaltdelikt im öffentlichen Raum und bei jedem vierten Fall von häuslicher Gewalt die Täterschaft unter Alkoholeinfluss.  

Auch der Konsum von Amphetaminen und Kokain steigert tendenziell Selbstüberschätzung und führt zu Agitiertheit, was ein Erklärfaktor für die Begehung von Delikten sein kann.  

Bei anderen Drogen ist der Zusammenhang deutlich vielschichtiger. 

Armutsbedingte Delikte

Armutsbedingte Delikte

Suchtbetroffene Personen sind besonders oft von Armut und sozialer Benachteiligung wie Wohnungslosigkeit betroffen. Dies kann mit einem erhöhten Risiko für Delikte zur Sicherung des Lebensunterhalts einhergehen, wie Diebstahl oder das Fahren im Öffentlichen Verkehr ohne gültigen Fahrausweis. Wenn die Betroffenen entsprechende Bussen nicht bezahlen können und sie die Möglichkeit nicht wahrnehmen, von alternativen Vollzugsformen wie gemeinnütziger Arbeit Gebrauch zu machen, werden sie für den Vollzug von Hafttagen aufgeboten (sogenannte Ersatzfreiheitsstrafen).