Personen mit psychischen Störungen im Justizvollzug

Bei inhaftierten Personen sind psychische Störungen weit verbreitet. Schätzungen zufolge leiden 50-70 % der inhaftierten Personen unter psychischen Krankheiten wie affektiven Störungen (Depressionen und Manien), akuten und chronischen Psychosen, Suchterkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen oder posttraumatischen Belastungsstörungen. Ebenfalls häufig sind psychische Notlagen, die sich in suizidalem Verhalten oder in selbst- und fremdgerichteten aggressiven Handlungen äussern.

Psychische Störungen können einen grossen Einfluss auf die Haftbedingungen und die Betreuung der inhaftierten Person haben. Sie können auch während der Haft aufkommen oder sich verschlimmern. Die Haft stellt an sich bereits einen Risikofaktor für psychische Störungen dar, und auch das Suizidrisiko ist während der Haft erhöht. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die psychische Gesundheit zu stärken und während der gesamten Haftzeit eine angemessene Betreuung sicherzustellen.  

Inhaftierte Personen mit psychischen Störungen sollten von Fachleuten aus der Psychiatrie (ärztlichen und psychologischen Psychotherapeut:innen) sowie von Pflegefachpersonen behandelt werden. Es ist essenziell, zwischen den medizinischen Fachkräften der Einrichtung, dem psychologischen Versorgungsteam und den forensisch-psychiatrischen sowie den allgemeinen psychiatrischen Diensten eine strukturierte Zusammenarbeit aufzubauen. Ebenfalls ein wichtiger Bestandteil dieser interdisziplinären Koordination ist der Einbezug der Sicherheitsdienste. 

Die Erhaltung, der Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit von inhaftierten Personen oder Personen auf Bewährung sollten dadurch gefördert werden, dass inhaftierte Personen, Personen auf Bewährung und das zuständige Personal ermutigt werden, sich für eine gute psychische Gesundheit einzusetzen.

Handbuch «Psychiatrische Versorgung im Freiheitsentzug»

Das SKJV-Handbuch «Psychiatrische Versorgung im Freiheitsentzug» enthält konkrete Empfehlungen und Erläuterungen zu diesem Thema. In der Praxis bieten diese Empfehlungen den Fachleuten Handlungssicherheit bei ihrer therapeutischen Arbeit mit inhaftierten Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden oder gefährdet sind, im Freiheitsentzug psychisch zu erkranken. Die Hinweise zur praktischen Umsetzung der Empfehlungen lassen Raum für Lösungen, die auf die lokalen Verhältnisse zugeschnitten sind. Mit dem Handbuch soll ausserdem das Bewusstsein für Fragen der psychischen Gesundheit im Justizvollzug geschärft und die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus den Bereichen Justiz und psychische Gesundheit unterstützt werden. 


Psychiatrische Versorgung im Freiheitsentzug (Handbuch)

Eintritt, Aufenthalt und Austritt

Die psychiatrische Versorgung muss während der gesamten Haftzeit gewährleistet sein. Bereits beim Eintritt wird die inhaftierte Person einer Untersuchung durch den Gesundheitsdienst unterzogen, die eine Abklärung auf psychische Störungen, Suchterkrankungen und das Suizidrisiko umfasst.

Während der Haft muss der Zugang zu psychiatrischer Versorgung gewährleistet sein. Jede Person, die psychiatrische Versorgung benötigt, muss innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechende Behandlung erhalten können. Gemäss dem Äquivalenzprinzip muss die Gesundheitsversorgung innerhalb und ausserhalb des Freiheitsentzugs gleichwertig sein.

Um die Behandlungskontinuität zu gewährleisten, muss die Vorbereitung auf den Austritt die Koordination zwischen Justizvollzugsanstalt,  zuständigen Gesundheitsdiensten und Bewährungshilfe beinhalten.

Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten 23 bis 33 des Handbuchs psychiatrische Versorgung im Freiheitsentzug. 

Besondere Personengruppen

Bei der psychiatrischen Versorgung sollten geschlechtsspezifische und kulturelle Faktoren berücksichtigt werden, die sich auf die Bedürfnisse von inhaftierten Personen oder Personen auf Bewährung auswirken können.

Personen, deren Störungen in Zusammenhang mit Substanzkonsum stehen, müssen erfasst werden, um «den damit verbundenen Betreuungs- und Therapiebedarf zu klären» (Handbuch, S. 35). Sie können insbesondere Beratung, Behandlung (z. B. eine Substitutionsbehandlung) oder Mittel zur Schadensminderung benötigen. Diese Mittel können den Zugang zu sterilem Injektionsmaterial, eine Impfung gegen Hepatitis A und B oder die Abgabe von Kondomen beinhalten. Um die Kontinuität der Behandlung während des Freiheitsentzugs zu gewährleisten, ist es entscheidend, eine Zusammenarbeit mit den Allgemeinärzten und/oder den externen Suchtbehandlungszentren aufzubauen.  

Auch den spezifischen Bedürfnissen von Frauen hinsichtlich der psychiatrischen Versorgung sollte Rechnung getragen werden. Sie befinden sich im Freiheitsentzug häufig in einer besonders vulnerablen Position. Frauen haben bei vor der Haft erlebter häuslicher Gewalt, Prostitution und sexuellem Missbrauch eine grössere Wahrscheinlichkeit als Männer, an einer psychischen Störung zu erkranken. Solche Frauen leiden vielfach an posttraumatischen Belastungsstörungen und Suchtproblemen.

Auch Minderjährige haben spezifische Bedürfnisse hinsichtlich der psychiatrischen Betreuung. Obwohl es in der Schweiz derzeit nur wenige auf Minderjährige spezialisierte forensische Dienste gibt, muss das Angebot an psychiatrischer Versorgung ausreichend sein und sozialpädagogische Unterstützung beinhalten.

Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten 34 bis 37 des Handbuchs psychiatrische Versorgung im Freiheitsentzug.

Strafrechtliche Massnahmen

Das Strafgesetzbuch sieht stationäre Massnahmen vor, wenn die Person einer Behandlung bedarf: stationäre therapeutische Massnahmen, wenn die Straftat mit einer psychischen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 StGB); Suchtbehandlung, wenn die Straftat mit einer Sucht in Zusammenhang steht (Art. 60 StGB); Massnahmen für junge Erwachsene, wenn die Person jünger als 25 Jahre ist und die Straftat mit schweren Störungen der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht (Art. 61 StGB). Anstelle einer stationären Behandlung kann auch eine ambulante Behandlung angeordnet werden (Art. 63 StGB).  

Im Rahmen des Massnahmenvollzugs müssen die therapeutischen Einrichtungen von Einrichtungen des Strafvollzugs getrennt geführt werden (Art. 58 StGB). Personen, die einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB unterliegen, müssen in forensisch-psychiatrischen Einrichtungen untergebracht werden, die über eine geeignete Ausstattung und qualifiziertes Personal verfügen (siehe Regel 5 Ziff. 2 der Nelson-Mandela-Regeln, Art. 59 Abs 2 StGB).  Allerdings übersteigt die Zahl der Personen, für die eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde, derzeit die Kapazität an geeigneten Behandlungs- und Betreuungsplätzen. 

Expertengruppe «Psychiatrische Versorgung im Freiheitsentzug»

Zur Erörterung dieses Themas wurde die Expertengruppe «Psychiatrische Versorgung im Freiheitsentzug» ins Leben gerufen. Das Hauptziel dieser Expertengruppe ist es, die psychiatrische Versorgung und Behandlung der inhaftierten Personen zu verbessern. Um die Qualität der Versorgung zu gewährleisten, fördert die Expertengruppe die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Kantonen. Konkret unterstützt die Expertengruppe die Kantone bei der Umsetzung der Empfehlungen des SKJV-Handbuchs «Psychiatrische Versorgung im Freiheitsentzug», entwickelt innovative Lösungen, um trotz Personalmangel qualifiziertes Personal zu gewinnen und zu halten, und befasst sich mit der Überprüfung der Anforderungen an die Mitarbeitenden im Justizvollzug sowie mit der Ausarbeitung gezielter Schulungsmassnahmen. Die Gruppe besteht aus:

  • Barbara Blum, Pflegefachfrau HF, Amt für Justizvollzug, Gesundheitsdienst, Deitingen, Vereinigung der Gesundheitsdienste
  • Corinne Devaud Cornaz, Oberärztin, Leitende Ärztin Freiburger Netzwerk für Psychische Gesundheit, FNPG/RFSM, Freiburg
  • Mounira Jabat, Chefärztin PPD, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, JuWe, Zürich
  • Charles Jakober, Direktor JVA Solothurn
  • Michael Katzfuss, Stv. Chefarzt, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich
  • Miriam Kasztura, Adjointe Responsable des Soins, Service de Médecine Pénitentiaire, Hôpitaux universitaire de Genève
  • Georges Klein, Abteilungsleiter und Chefarzt Spital Wallis - Zentralinstitut der Spitäler, Sitten und Monthey
  • Tanya Kochuparackal, Praxisgemeinschaft Hutgasse
  • Sabine Uhlmann, Leiterin Straf- und Massnahmenvollzug, Amt für Justizvollzug, Kanton Basel-Stadt 

Haben Sie Fragen oder Vorschläge? Sie erreichen die Expertengruppe über die E-Mail-Adresse expertenpool@skjv.ch